Unter S. versteht man die (i. d. R. als Verfassungsauftrag formulierten) Absichten und Ziele eines politischen Gemeinwesens, die im Unterschied zu den Interner Link: Grundrechten allerdings nicht rechtlich eingeklagt werden können. Der Versuch, allgemeingültige (abstrakte) S. festzulegen, scheitert daran, dass diese immer nur konkret in gegebenen (sozialen, ökonomischen, rechtlichen) Zusammenhängen bestimmt werden können. Das Interner Link: Grundgesetz (GG) legt z. B. das Demokratie-, Rechtsstaats- und Sozialstaatsprinzip und seit 1994 auch den Umweltschutz als S. fest; einige Landesverfassungen enthalten z. B. das Interner Link: Recht auf Interner Link: Arbeit bzw. auf Wohnung als S.
Quelle: Schubert, Klaus/Martina Klein: Das Politiklexikon. 7., aktual. u. erw. Aufl. Bonn: Dietz 2020. Lizenzausgabe Bonn: Bundeszentrale für politische Bildung.
Siehe auch: