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Untersuchungsausschuss | bpb.de

Untersuchungsausschuss

Aufgrund des Enqueterechts von der gesetzgebenden Gewalt (Interner Link: Gesetzgebende Gewalt)(parlamentarischer U.) eingerichtetes Hilfsorgan zur Untersuchung und Kontrolle spezifischer Regierungsvorgänge oder von Missständen, Unregelmäßigkeiten etc. U. werden für einen bestimmten Zeitraum eingesetzt und v. a. von der Interner Link: Opposition zur (nachdrücklichen) öffentlichen Konfliktaustragung mit der Interner Link: Regierung genutzt. Mitglied in U. können nur Interner Link: Abgeordnete sein. Sie können Sachverständige, Zeugen etc. anhören, Hintergründe und Beweise erheben, verfügen aber über keine richterliche Gewalt. Die Besetzung der U. orientiert sich an der Stärke der jeweiligen Fraktionen.

Quelle: Schubert, Klaus/Martina Klein: Das Politiklexikon. 7., aktual. u. erw. Aufl. Bonn: Dietz 2020. Lizenzausgabe Bonn: Bundeszentrale für politische Bildung.

Siehe auch:

Fussnoten

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