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Fraktionsdisziplin | bpb.de

Fraktionsdisziplin

F. bezeichnet das einheitliche Abstimmungsverhalten aller Interner Link: Abgeordneten einer Interner Link: Fraktion in einem Interner Link: Parlament. Abgeordnete verfügen in modernen Interner Link: Demokratien grundsätzlich über ein freies Interner Link: Mandat, d. h. sie sind als Vertreter des ganzen Volkes nur ihrem Gewissen verpflichtet und an Weisungen und Aufträge Dritter (z. B. ihrer Wähler oder ihrer Interner Link: Partei) nicht gebunden, d. h. Fraktionszwang ist grundsätzlich verboten. Die Einhaltung der F. ist insofern einerseits die freie Interner Link: Entscheidung des individuellen Abgeordneten, sich einem Mehrheitsbeschluss seiner Fraktion anzuschließen oder ggf. unterzuordnen. Andererseits ist ein geschlossenes Auftreten und Abstimmungsverhalten von Fraktionen im parlamentarischen Prozess notwendig, um a) die eigenen politischen Interner Link: Interessen und Ziele durchzusetzen, b) ggf. die Regierungsmehrheit zu garantieren bzw. c) die Stärke der Interner Link: Opposition zu demonstrieren, d) die Handlungsfähigkeit (Berechenbarkeit, Zuverlässigkeit) der eigenen Fraktion zu erhalten und e) ein klar erkennbares politisches Erscheinungsbild nach außen zu zeigen. Eine zentrale Aufgabe von Fraktionsvorsitzenden ist es daher für F. zu sorgen. Allerdings wird insb. bei ethisch-moralisch schwierigen Fragen (z. B. Abtreibung) oder bei politisch grundsätzlichen Entscheidungen (z. B. Einsatz der Interner Link: Bundeswehr) auch die Abstimmung frei gegeben.

Quelle: Schubert, Klaus/Martina Klein: Das Politiklexikon. 7., aktual. u. erw. Aufl. Bonn: Dietz 2020. Lizenzausgabe Bonn: Bundeszentrale für politische Bildung.

Siehe auch:

Fussnoten

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