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Verfassungsorgane

V. bezeichnet Interner Link: Staatsorgane, deren Aufgaben und Interner Link: Kompetenzen in der Interner Link: Verfassung (in DEU dem Interner Link: Grundgesetz (GG)) niedergelegt sind. Es wird zwischen ständigen und nicht ständigen V. (auch: Oberste Bundesorgane) unterschieden. Erstere sind in der Interner Link: Bundesrepublik Deutschland (DEU) die/der Interner Link: Bundespräsidentin/Bundespräsident, der Interner Link: Bundestag, der Interner Link: Bundesrat, die Interner Link: Bundesregierung und das Interner Link: Bundesverfassungsgericht (BVerfG). Zu letzteren zählen der Gemeinsame Ausschuss (das Notparlament im Interner Link: Verteidigungsfall) und die Interner Link: Bundesversammlung. Die V. geben sich eine eigene Interner Link: Geschäftsordnung und sind untereinander zur Verfassungsorgantreue, d. h. zu gegenseitiger Rücksichtnahme und zu kooperativem Verhalten verpflichtet.

Quelle: Schubert, Klaus/Martina Klein: Das Politiklexikon. 7., aktual. u. erw. Aufl. Bonn: Dietz 2020. Lizenzausgabe Bonn: Bundeszentrale für politische Bildung.

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Fussnoten

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