1) B. bezeichnet die exekutive Gewalt der obersten politischen Ebene in Interner Link: Bundesstaaten (z. B. AUT, DEU; USA: Federal Government), ausgenommen die CHE (Bundesrat).
2) Die Deutsche B. ist das oberste Verfassungsorgan der Interner Link: Exekutive, sie trifft die außen- und innenpolitischen Interner Link: Entscheidungen. Die B. setzt sich aus dem/der Interner Link: Bundeskanzler/Bundeskanzlerin und den Bundesministern (Interner Link: Bundesminister/Bundesministerin) zusammen (Art. 62 GG); sie hat das Interner Link: Recht, Gesetzesinitiativen zu ergreifen (Art. 76 GG), und verfügt über das Recht zum Erlass von Rechtsverordnungen (Art. 80 GG). Ein erweitertes Gremium ist das Interner Link: Bundeskabinett, dem neben der B. auch der Chef des Interner Link: Bundeskanzleramtes und dessen parlamentarischer/parlamentarische Interner Link: Staatssekretär/Staatssekretärin, der Chef des Bundespräsidialamtes, der Leiter des Bundespresseamtes und der persönliche Referent des Bundeskanzlers angehören. Innerhalb der B. verfügt der Bundeskanzler über Interner Link: Richtlinienkompetenz (Art. 65 GG), die Interner Link: Minister/Ministerinnen führen ihre Ministerien (Interner Link: Ministerium) eigenverantwortlich nach dem Ressortprinzip (Interner Link: Ressort/Ressortprinzip). Die Anzahl der Ministerien ist nicht festgelegt; das Innen-, Außen-, Justiz-, Verteidigungs- und Finanzministerium zählen zu den sog. klassischen Ministerien.
Bundesregierung
Quelle: Schubert, Klaus/Martina Klein: Das Politiklexikon. 7., aktual. u. erw. Aufl. Bonn: Dietz 2020. Lizenzausgabe Bonn: Bundeszentrale für politische Bildung.
Siehe auch:
- Bundesstaat
- Exekutive
- Entscheidung
- Bundeskanzler/Bundeskanzlerin
- Bundesminister/Bundesministerin
- Recht
- Bundeskabinett
- Bundeskanzleramt
- Staatssekretär/Staatssekretärin
- Richtlinienkompetenz
- Minister/Ministerin
- Ministerium
- Ressort/Ressortprinzip
- Gewaltenteilung/Gewaltenverschränkung
- Koalitionsausschuss