V. bezeichnet Maßnahmen des Interner Link: Staates, die dem Schutz der freiheitlich-demokratischen Grundordnung sowie dem Bestand und der Sicherheit des Bundes oder eines Landes dienen (Art. 73 Nr. 10 b GG).
Das hierfür nach dem V.-Gesetz eingerichtete Interner Link: Bundesamt für Verfassungsschutz (BfV) mit Sitz in Köln ist dem Bundesminister des Innern unterstellt. Der V. ist in DEU als Geheimdienst ohne polizeiliche Befugnisse organisiert, d. h., die Hauptaufgabe besteht im Sammeln und Auswerten von Informationen über verfassungsfeindliche Aktivitäten und in der Kooperation mit anderen dt. Geheimdiensten (Interner Link: Bundesnachrichtendienst (BND), Interner Link: Militärischer Abschirmdienst (MAD)) sowie den Geheimdiensten verbündeter Staaten. Die Länder verfügen über Landesämter für V., die untereinander und mit dem Bund zusammenarbeiten. Die Tätigkeiten des V. unterliegen der Überwachung durch die Interner Link: Legislative, dem sog. Interner Link: Parlamentarisches Kontrollgremium (PKGr).
Quelle: Schubert, Klaus/Martina Klein: Das Politiklexikon. 7., aktual. u. erw. Aufl. Bonn: Dietz 2020. Lizenzausgabe Bonn: Bundeszentrale für politische Bildung.
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