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Abwägung, planungsrechtliche | bpb.de

Abwägung, planungsrechtliche

Im Planungsrecht, etwa bei der Aufstellung von Bauleitplänen (Interner Link: Bauleitplanung) oder bei Planfeststellungsbescheiden (Interner Link: Planfeststellungsbeschluss), muss die Interner Link: Behörde eine planungsrechtliche A. vornehmen. Das bedeutet, sie muss die unterschiedlichen Interessen an der Bodennutzung miteinander vereinbaren, also unter einen Hut bringen. Ähnlich wie beim Interner Link: Ermessen prüfen die Interner Link: Gerichte Abwägungsentscheidungen nicht im Umfang wie bei einer gebundenen Entscheidung (Interner Link: Entscheidung, gebundene), d. h., sie dürfen nicht ihre Planung an die Stelle der Planung der Behörde setzen. Die Rechtskontrolle wird durch die Prüfung von Abwägungsfehlern vorgenommen, die weitgehend analog zur Interner Link: Ermessensfehlerlehre stattfindet.

Quelle: Das Rechtslexikon. Begriffe, Grundlagen, Zusammenhänge. Lennart Alexy / Andreas Fisahn / Susanne Hähnchen / Tobias Mushoff / Uwe Trepte. Verlag J.H.W. Dietz Nachf. , Bonn, 2. Auflage, 2023. Lizenzausgabe: Bundeszentrale für politische Bildung.

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