Prozesshandlung, die nach allen Prozessordnungen (Verfahrensrecht außer der StPO) möglich ist. Mit dem A. bringt der Anerkennende im Wege einseitiger Erklärung das uneingeschränkte und unbedingte Zugeständnis zum Ausdruck, dass der mit der Interner Link: Klage geltend gemachte Interner Link: Anspruch besteht. Im sozialgerichtlichen Verfahren erledigt das angenommene A. des geltend gemachten Anspruchs insoweit den Rechtsstreit in der Hauptsache (§ 101 Abs. 2 SGG). Im Interner Link: Zivilverfahren ist die anerkennende Partei im Wege eines Anerkenntnisurteils dem A. gemäß zu verurteilen (§ 307 Satz 1 ZPO).
Quelle: Das Rechtslexikon. Begriffe, Grundlagen, Zusammenhänge. Lennart Alexy / Andreas Fisahn / Susanne Hähnchen / Tobias Mushoff / Uwe Trepte. Verlag J.H.W. Dietz Nachf. , Bonn, 1. Auflage, September 2019. Lizenzausgabe: Bundeszentrale für politische Bildung.
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