Teilgebiete sind das Kollektiv- und das Individualarbeitsrecht. Das individuelle A. ist ein Nebengebiet des Interner Link: Zivilrechts, das vom allgemeinen Interner Link: Dienstvertrag abweichende Regelungen zum Schutz der Interner Link: Arbeitnehmer enthält. Dazu wird insbesondere die Interner Link: Vertragsfreiheit des Interner Link: Arbeitgebers eingeschränkt. Zum kollektiven A. siehe Interner Link: Tarifvertrag und Interner Link: Betriebsvereinbarung/Dienstvereinbarung.
Quelle: Das Rechtslexikon. Begriffe, Grundlagen, Zusammenhänge. Lennart Alexy / Andreas Fisahn / Susanne Hähnchen / Tobias Mushoff / Uwe Trepte. Verlag J.H.W. Dietz Nachf. , Bonn, 1. Auflage, September 2019. Lizenzausgabe: Bundeszentrale für politische Bildung.
Siehe auch: