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Befangenheit | bpb.de

Befangenheit

Amtspersonen (vgl. § 21 VwVfG), Dolmetscher (vgl. § 191 GVG), Interner Link: Richter (vgl. exemplarisch § 42 ZPO) und Interner Link: Sachverständige (vgl. § 406 ZPO) haben unparteiisch zu sein. Verfahrensbeteiligte haben die Möglichkeit, einen Befangenheitsantrag zu stellen, wenn aus ihrer Sicht ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit der Amtsperson, des Dolmetschers, Richters oder des Sachverständigen zu rechtfertigen. Ist der Antrag begründet, ist die Amtsperson, der Dolmetscher, Richter oder Sachverständige in der Rechtsangelegenheit von der Mitwirkung als befangen ausgeschlossen.

Quelle: Das Rechtslexikon. Begriffe, Grundlagen, Zusammenhänge. Lennart Alexy / Andreas Fisahn / Susanne Hähnchen / Tobias Mushoff / Uwe Trepte. Verlag J.H.W. Dietz Nachf. , Bonn, 2. Auflage, 2023. Lizenzausgabe: Bundeszentrale für politische Bildung.

Siehe auch:

Fussnoten