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Sachverständiger

Alle Prozessordnungen sehen die Hinzuziehung von S. vor. Der S. ist Beweismittel (Interner Link: Beweis, Interner Link: Strengbeweis). Von dieser Möglichkeit hat das Interner Link: Gericht Gebrauch zu machen, soweit seine Sachkunde zur Beurteilung des entscheidungserheblichen Lebenssachverhalts nicht ausreicht. Der S. ist Helfer des Gerichts. Er vermittelt dem Gericht Fachwissen zur Beurteilung von Lebenssachverhalten, Kenntnisse über Erfahrungssätze, stellt, soweit hierzu eine besondere Sachkunde erforderlich ist, Interner Link: Tatsachen fest und zieht Schlussfolgerungen. Das Gericht hat die Tätigkeit des S. zu leiten (§ 404a ZPO). Regelmäßig erstellt der S. ein schriftliches Gutachten (§ 411 ZPO). Häufig wird ein S. für medizinische oder technische Fragen oder zur Begutachtung von Personen hinsichtlich ihrer Interner Link: Schuldfähigkeit (Interner Link: Angeklagter) oder Glaubwürdigkeit (Interner Link: Zeugen) durch das Gericht beigezogen.

Quelle: Das Rechtslexikon. Begriffe, Grundlagen, Zusammenhänge. Lennart Alexy / Andreas Fisahn / Susanne Hähnchen / Tobias Mushoff / Uwe Trepte. Verlag J.H.W. Dietz Nachf. , Bonn, 2. Auflage, 2023. Lizenzausgabe: Bundeszentrale für politische Bildung.

Siehe auch:

Fussnoten