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Beibringungsgrundsatz | bpb.de

Beibringungsgrundsatz

Prozessmaxime des Zivilprozessrechts. Danach bestimmen die Parteien (vgl. Parteifähigkeit) den Tatsachenstoff, der Grundlage der gerichtlichen Entscheidung sein soll. Das Interner Link: Gericht darf Interner Link: Tatsachen, die nicht von einer Partei vorgetragen wurden, bei der Entscheidung nicht berücksichtigen. Im öffentlichen Recht gilt der Interner Link: Amtsermittlungsgrundsatz.

Quelle: Das Rechtslexikon. Begriffe, Grundlagen, Zusammenhänge. Lennart Alexy / Andreas Fisahn / Susanne Hähnchen / Tobias Mushoff / Uwe Trepte. Verlag J.H.W. Dietz Nachf. , Bonn, 2. Auflage, 2023. Lizenzausgabe: Bundeszentrale für politische Bildung.

Siehe auch:

Fussnoten

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