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Beihilfe | bpb.de

Beihilfe

Neben dem eigentlichen Täter einer Interner Link: Straftat (siehe Interner Link: Täterschaft) kann auch der Gehilfe bestraft werden. Hierfür ist Voraussetzung, dass er dem Täter in Kenntnis von dessen Tat Hilfsdienste leistet, ohne dass er die Tat als seine eigene will; sonst ist er als gleichwertiger Mittäter anzusehen. Der Tatbeitrag kann z. B. im Hinfahren des Täters zum Tatort liegen, im Bereitstellen der Tatwerkzeuge oder von Informationen. Der Gehilfe ist milder zu bestrafen als der eigentliche Täter.

Quelle: Das Rechtslexikon. Begriffe, Grundlagen, Zusammenhänge. Lennart Alexy / Andreas Fisahn / Susanne Hähnchen / Tobias Mushoff / Uwe Trepte. Verlag J.H.W. Dietz Nachf. , Bonn, 2. Auflage, 2023. Lizenzausgabe: Bundeszentrale für politische Bildung.

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Fussnoten

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