Teil des Rechtsstaatsprinzips. Es besagt, dass Interner Link: Gesetze und Interner Link: Verwaltungsakte (VA) so klar und bestimmt formuliert sein müssen, dass der Bürger erkennen kann, was von ihm erwartet wird. Gesetze, die gegen das B. verstoßen, sind theoretisch verfassungswidrig. Praktisch hat die Rechtsprechung einen Ausweg gefunden, auch bei unbestimmten Rechtsbegriffen keinen Verstoß gegen das B. anzunehmen. Das B. sei nämlich dann nicht verletzt, wenn durch die Rechtsprechung und die Rechtswissenschaft geklärt ist, wie unbestimmte Rechtsbegriffe (Interner Link: Rechtsbegriff, unbestimmter) zu verstehen sind. So verstoße die Formulierung »Sicherheit und Ordnung« oder »Gute Sitten« (Interner Link: Sittenwidrigkeit) nicht gegen das B., weil die Rechtsprechung seit dem 19. Jahrhundert geklärt hat, wie diese Begriffe zu verstehen sind.
Quelle: Das Rechtslexikon. Begriffe, Grundlagen, Zusammenhänge. Lennart Alexy / Andreas Fisahn / Susanne Hähnchen / Tobias Mushoff / Uwe Trepte. Verlag J.H.W. Dietz Nachf. , Bonn, 1. Auflage, September 2019. Lizenzausgabe: Bundeszentrale für politische Bildung.
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