Oberstes Staatsorgan der Bundesrepublik. Er vertritt diese völkerrechtlich, was bedeutet, dass er völkerrechtliche Verträge (Interner Link: Vertrag, völkerrechtlicher) im Namen der Bundesrepublik ratifiziert (Interner Link: Ratifikation). Gesetze müssen vom B. gemäß Art. 82 Abs. 1 GG ausgefertigt (unterzeichnet) werden, damit sie gültig sind. Dabei handelt es sich nicht nur um formale Akte. Der B. darf die Ausfertigung verweigern, wenn er verfassungsrechtliche Bedenken hat. Ansonsten hat der B. eher repräsentierende Aufgaben. Der B. wird für 5 Jahre von der Bundesversammlung gewählt, die nur zu diesem Zweck gebildet wird. Sie besteht aus den Interner Link: Abgeordneten des Interner Link: Bundestages und einer gleichen Anzahl von Vertretern, die von den Interner Link: Landtagen gewählt werden.(➠ Abb. »Staatliche Organe der Bundesrepublik Deutschland«).
Quelle: Das Rechtslexikon. Begriffe, Grundlagen, Zusammenhänge. Lennart Alexy / Andreas Fisahn / Susanne Hähnchen / Tobias Mushoff / Uwe Trepte. Verlag J.H.W. Dietz Nachf. , Bonn, 2. Auflage, 2023. Lizenzausgabe: Bundeszentrale für politische Bildung.