Die ersten Abschnitte mit den konkreten Straftatbeständen (Besonderer Teil) des StGB (§§ 80-145d) regeln die Interner Link: Strafbarkeit von Angriffen auf den Interner Link: Staat und seine Organe. Die Stellung vorn im StGB ist historisch durch das besondere Eigeninteresse des Staates als Interner Link: Gesetzgeber begründet. Es finden sich neben Hochverrat und Landesverrat insbesondere Tatbestände zum Schutz der Verfassungsorgane und zum Schutz der freien Wahlen. Siehe auch Interner Link: Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte
Quelle: Das Rechtslexikon. Begriffe, Grundlagen, Zusammenhänge. Lennart Alexy / Andreas Fisahn / Susanne Hähnchen / Tobias Mushoff / Uwe Trepte. Verlag J.H.W. Dietz Nachf. , Bonn, 2. Auflage, 2023. Lizenzausgabe: Bundeszentrale für politische Bildung.
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