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Dienstleistungsfreiheit und Niederlassungsfreiheit | bpb.de

Dienstleistungsfreiheit und Niederlassungsfreiheit

Die Art. 49 ff. AEUV regeln die N., Art. 56 ff. AEUV die D. in der EU. Die N. umfasst die Aufnahme und Ausübung selbstständiger Erwerbstätigkeiten sowie die Gründung und Leitung von Unternehmen. Ermöglicht wird also die Gründung von Unternehmen, aber auch von Tochtergesellschaften, Zweigstellen usw. im EU-Ausland. Dienstleistungen werden definiert als »Leistungen, die i. d. R. gegen Entgelt erbracht werden«, was nicht besonders weiterhilft. Deshalb nennt Art. 56 AEUV Beispiele, nämlich gewerbliche, kaufmännische, handwerkliche und freiberufliche Tätigkeiten. Die D. unterscheidet sich von der N. dadurch, dass sie vorübergehend ist. Der Dienstleister hat z. B. seinen Unternehmenssitz in Polen, verlegt aber in Karlsruhe die Fliesen seines Kunden. Die N. ermöglicht ihm, sein Unternehmen ganz nach Karlsruhe zu verlegen (was natürlich auch nur vorübergehend möglich ist). D. und N. wirken v. a. als Diskriminierungsverbot. In 2 intensiv diskutierten Interner Link: Urteilen Viking (Rs. C-438/05) und Lavall (Rs. C-341/05) schränkte der EuGH die – in die nationale Kompetenz fallende – Streikfreiheit zugunsten der N. von Unternehmen ein und setzte sich so über national garantierte Interner Link: Grundrechte hinweg.

Quelle: Das Rechtslexikon. Begriffe, Grundlagen, Zusammenhänge. Lennart Alexy / Andreas Fisahn / Susanne Hähnchen / Tobias Mushoff / Uwe Trepte. Verlag J.H.W. Dietz Nachf. , Bonn, 2. Auflage, 2023. Lizenzausgabe: Bundeszentrale für politische Bildung.

Siehe auch:

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