Wenn bei einem Interner Link: Kaufvertrag der Käufer die Ware schon erhält, obwohl er erst später bezahlt, dann ist ein E. sinnvoll und üblich. Der Käufer bekommt nur den Interner Link: Besitz und das Interner Link: Eigentum bleibt beim Verkäufer, solange bis der Kaufpreis vollständig gezahlt wurde (§ 449 BGB).
Quelle: Das Rechtslexikon. Begriffe, Grundlagen, Zusammenhänge. Lennart Alexy / Andreas Fisahn / Susanne Hähnchen / Tobias Mushoff / Uwe Trepte. Verlag J.H.W. Dietz Nachf. , Bonn, 1. Auflage, September 2019. Lizenzausgabe: Bundeszentrale für politische Bildung.
Siehe auch: