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Erblasser | bpb.de

Erblasser

Natürliche Interner Link: Person, die stirbt und eine Interner Link: Erbschaft hinterlässt. Zu Lebzeiten kann der E. durch Interner Link: Verfügung von Todes wegen (Interner Link: Testament, Interner Link: Erbvertrag) darauf Einfluss nehmen, wer sein Interner Link: Erbe wird oder wer ein Interner Link: Vermächtnis erhält. Soweit es keine (wirksame) willentliche Regelung gibt, tritt die Interner Link: gesetzliche Erbfolge ein.

Quelle: Das Rechtslexikon. Begriffe, Grundlagen, Zusammenhänge. Lennart Alexy / Andreas Fisahn / Susanne Hähnchen / Tobias Mushoff / Uwe Trepte. Verlag J.H.W. Dietz Nachf. , Bonn, 2. Auflage, 2023. Lizenzausgabe: Bundeszentrale für politische Bildung.

Siehe auch:

Fussnoten

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