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Erbe | bpb.de

Erbe

Person, die im Todesfall des Interner Link: Erblassers dessen Interner Link: Vermögen durch Interner Link: Gesamtrechtsnachfolge erwirbt. Jede natürliche oder juristische Interner Link: Person kann E. sein. Selbst ein zum Zeitpunkt des Interner Link: Erbfalls schon gezeugtes, aber noch nicht geborenes Kind (»Leibesfrucht«) kann E. sein. Aber auch das Vermögen selbst, die Interner Link: Erbschaft wird kurz E. genannt.

Quelle: Das Rechtslexikon. Begriffe, Grundlagen, Zusammenhänge. Lennart Alexy / Andreas Fisahn / Susanne Hähnchen / Tobias Mushoff / Uwe Trepte. Verlag J.H.W. Dietz Nachf. , Bonn, 2. Auflage, 2023. Lizenzausgabe: Bundeszentrale für politische Bildung.

Siehe auch:

Fussnoten

Weitere Inhalte

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Obwohl das Grundgesetz den einzelnen Grundrechten keine Namen gibt, hat sich für jedes Grundrecht eine Benennung eingebürgert. Die folgende Darstellung berücksichtigt die Artikel 1 bis 19.