Erwerbsfähig ist, wer nicht wegen Interner Link: Krankheit oder Interner Link: Behinderung auf absehbare Zeit außerstande ist, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens 3 Stunden täglich erwerbstätig zu sein (§ 8 Abs. 1 SGB II). Die Frage der E. spielt im Interner Link: Sozialrecht in verschiedenen Bereichen eine Rolle. Nur wer erwerbsfähig ist, gehört zum Kreis der Leistungsberechtigten bei der Interner Link: Grundsicherung für Arbeitsuchende (§ 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB II). Wer nicht erwerbsfähig ist, kann Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Interner Link: Sozialhilferecht (vgl. § 41 SGB XII) beanspruchen. Bereits bei einem zeitlichen Leistungsvermögen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt von unter 6 Stunden können Versicherte der gesetzlichen Interner Link: Rentenversicherung ggf. Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung beanspruchen und bei einem unter dreistündigen Leistungsvermögen Rente wegen voller Erwerbsminderung (Interner Link: Renten wegen Erwerbsminderung), soweit auch die entsprechenden versicherungsrechtlichen Voraussetzungen hierfür vorliegen.
Quelle: Das Rechtslexikon. Begriffe, Grundlagen, Zusammenhänge. Lennart Alexy / Andreas Fisahn / Susanne Hähnchen / Tobias Mushoff / Uwe Trepte. Verlag J.H.W. Dietz Nachf. , Bonn, 1. Auflage, September 2019. Lizenzausgabe: Bundeszentrale für politische Bildung.
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