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Gerichtsöffentlichkeit | bpb.de

Gerichtsöffentlichkeit

Die Verhandlung vor dem Interner Link: Gericht ist öffentlich (§ 169 GVG). Die G. dient der Kontrolle der Interner Link: Rechtsprechung durch die Öffentlichkeit, insbesondere auch durch die Presse. Es gibt vielfältige Ausnahmen zum Schutz der Privatsphäre, z. B. in Familiensachen (Interner Link: Familienrecht) und Interner Link: Betreuungssachen sowie zum Schutz von Interner Link: Jugendlichen. Ton- und Bildaufnahmen sind nicht zulässig.

Quelle: Das Rechtslexikon. Begriffe, Grundlagen, Zusammenhänge. Lennart Alexy / Andreas Fisahn / Susanne Hähnchen / Tobias Mushoff / Uwe Trepte. Verlag J.H.W. Dietz Nachf. , Bonn, 2. Auflage, 2023. Lizenzausgabe: Bundeszentrale für politische Bildung.

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