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Betreuung | bpb.de

Betreuung

Kann durch das Interner Link: Familiengericht für Erwachsene angeordnet werden, denen entweder die Interner Link: Geschäftsfähigkeit ganz fehlt (Interner Link: Vertreter, gesetzlicher) oder die zumindest Unterstützung in rechtlichen Angelegenheiten benötigen. Für Kinder und Jugendliche gibt es die entsprechende Möglichkeit der Interner Link: Vormundschaft (Interner Link: Pflegschaft). Die B. muss aufgrund einer psychischen Interner Link: Krankheit oder einer körperlichen, geistigen oder seelischen Beeinträchtigung erforderlich sein (vgl. § 1896 BGB). Das Interner Link: Gericht wird entweder auf Antrag des Betroffenen oder von Amts wegen zu dessen Schutz tätig und bestellt einen Betreuer oder eine Betreuerin. Gegen den Willen des Betroffenen darf eine B. nur angeordnet werden, wenn die Notwendigkeit durch ein Sachverständigengutachten festgestellt wurde. Betreuer haben klar definierte rechtliche (nicht pflegerische oder soziale) Aufgabenkreise, z. B. ausschließlich die Gesundheitsfürsorge (siehe auch Interner Link: Patientenverfügung) und/oder die Vermögensverwaltung. Die sog. Entmündigung wurde abgeschafft. Für den unfreiwillig von einer B. Betroffenen sind die Unterschiede aber eher terminologisch.

Quelle: Das Rechtslexikon. Begriffe, Grundlagen, Zusammenhänge. Lennart Alexy / Andreas Fisahn / Susanne Hähnchen / Tobias Mushoff / Uwe Trepte. Verlag J.H.W. Dietz Nachf. , Bonn, 2. Auflage, 2023. Lizenzausgabe: Bundeszentrale für politische Bildung.

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