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Günstigkeitsprinzip | bpb.de

Günstigkeitsprinzip

Die rechtlichen Bedingungen des einzelnen Arbeitsverhältnisses können sich aus einer Vielzahl von Rechtsquellen ergeben. Diese Rechtsquellen stehen zueinander in einem hierarchischen Verhältnis. Rangniedrigste Rechtsquelle des Arbeitsverhältnisses ist das ausgeübte Interner Link: Weisungsrecht des Interner Link: Arbeitgebers, es folgen darüber Interner Link: betriebliche Übung, Vereinbarungen im Interner Link: Arbeitsvertrag, Interner Link: Betriebsvereinbarung/Dienstvereinbarung, Interner Link: Tarifvertrag, Interner Link: Rechtsverordnung (RVO) der Interner Link: Verwaltung, Interner Link: Gesetze, verfassungsrechtliche Normen und europäische Rechtsvorschriften. Ergeben sich aus diesen Quellen unterschiedliche Regelungen, ist der Konflikt für den Bereich des Arbeitsrechts nach dem G. zu lösen. Danach findet die Regelung Anwendung, die für den Interner Link: Arbeitnehmer objektiv günstiger ist. Das arbeitsrechtliche G. stellt eine Abweichung vom sonst geltenden Rangprinzip dar, nach dem die höherrangige Norm die nachrangige verdrängt.

Quelle: Das Rechtslexikon. Begriffe, Grundlagen, Zusammenhänge. Lennart Alexy / Andreas Fisahn / Susanne Hähnchen / Tobias Mushoff / Uwe Trepte. Verlag J.H.W. Dietz Nachf. , Bonn, 2. Auflage, 2023. Lizenzausgabe: Bundeszentrale für politische Bildung.

Siehe auch:

Fussnoten