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Insolvenzgeld | bpb.de

Insolvenzgeld

Leistung der Interner Link: Bundesagentur für Arbeit, die Interner Link: Arbeitnehmern im Falle der Interner Link: Insolvenz ihres Interner Link: Arbeitgebers gewährt wird, wenn sie im Inland beschäftigt waren und bei dem Insolvenzereignis für die vorausgegangenen 3 Monate des Arbeitsverhältnisses noch Ansprüche auf Interner Link: Arbeitsentgelt haben (§ 165 SGB III). Die Mittel für die Zahlung des I. werden durch eine monatliche Umlage von den Arbeitgebern aufgebracht (§ 358 Abs. 1 SGB III). Das I. ist innerhalb einer Ausschlussfrist von 2 Monaten nach dem Insolvenzereignis zu beantragen (§ 324 Abs. 3 SGB III).

Quelle: Das Rechtslexikon. Begriffe, Grundlagen, Zusammenhänge. Lennart Alexy / Andreas Fisahn / Susanne Hähnchen / Tobias Mushoff / Uwe Trepte. Verlag J.H.W. Dietz Nachf. , Bonn, 2. Auflage, 2023. Lizenzausgabe: Bundeszentrale für politische Bildung.

Siehe auch:

Fussnoten