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Irrtum | bpb.de

Irrtum

Fehlvorstellungen können sowohl im Interner Link: Zivilrecht als auch im Interner Link: Strafrecht von Bedeutung sein (zum Strafrecht siehe Interner Link: Betrug, Interner Link: Verbotsirrtum und Interner Link: Tatbestandsirrtum). Im Zivilrecht ist zum Schutz des Rechtsverkehrs nicht jeder I. relevant. Trotz Fehlvorstellung kann also eine wirksame Interner Link: Willenserklärung vorliegen. Ausnahmen gelten aber v. a. dann, wenn dem Erklärenden widerrechtlich gedroht wurde oder eine arglistige Täuschung zu der Willenserklärung geführt hat (§ 123 BGB). Wenn z. B. ein Gebrauchtwagenhändler wider besseres Wissen behauptet, der Pkw sei unfallfrei und der Käufer deshalb einen Interner Link: Vertrag abschließt, dann sind sowohl die einzelnen Willenserklärungen als auch der Vertrag insgesamt zunächst wirksam. Der Erklärende (hier der Käufer) hat jedoch die Möglichkeit, die Erklärung und damit den Vertrag durch Interner Link: Anfechtung zu beseitigen. Ähnliches gilt, wenn es eine (nachweisbare) Diskrepanz zwischen Gewolltem und Erklärtem gibt oder ein sog. Eigenschaftsirrtum vorliegt, d. h. eine Fehlvorstellung über eine im Rechtsverkehr wesentliche Eigenschaft (beides vgl. § 119 BGB). Andere Motivirrtümer (z. B. persönliche Beweggründe, einen Vertrag abzuschließen) sind grundsätzlich unerheblich.

Quelle: Das Rechtslexikon. Begriffe, Grundlagen, Zusammenhänge. Lennart Alexy / Andreas Fisahn / Susanne Hähnchen / Tobias Mushoff / Uwe Trepte. Verlag J.H.W. Dietz Nachf. , Bonn, 2. Auflage, 2023. Lizenzausgabe: Bundeszentrale für politische Bildung.

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