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Impfpflicht | bpb.de

Impfpflicht

Nach dem Interner Link: Infektionsschutzgesetz (IfSG) vorgeschriebene Verpflichtung, sich zum Schutze vor übertragbaren Krankheiten einer Schutzimpfung (§ 2 Nr. 9 IfSG) zu unterziehen. Sie ist in der Bundesrepublik die Ausnahme. Eine I. bestand etwa gegen die Pocken. Sie wurde 1959 vom Interner Link: Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) für verfassungsgemäß gehalten. Heute müssen u. a. Kinder, die in Kindertageseinrichtungen oder zur Schule gehen, einen ausreichenden Impfschutz oder eine Immunität gegen Masern aufweisen (§ 20 Abs. 8 IfSG). Das BVerfG hat in 2022 die Verfassungsmäßigkeit der Pflicht zum Nachweis einer Impfung gegen Masern festgestellt. Personen, die u. a. in Krankenhäusern oder Pflegeeinrichtungen tätig sind, mussten zwischenzeitlich nach dem zum 1.1.2023 weggefallenen § 20a IfSG über einen Immunitätsnachweis gegen COVID-19 verfügen (sog. einrichtungsbezogene I.). Eine weitergehende allgemeine I. gegen COVID-19 war im Deutschen Interner Link: Bundestag nicht mehrheitsfähig.

Quelle: Das Rechtslexikon. Begriffe, Grundlagen, Zusammenhänge. Lennart Alexy / Andreas Fisahn / Susanne Hähnchen / Tobias Mushoff / Uwe Trepte. Verlag J.H.W. Dietz Nachf. , Bonn, 2. Auflage, 2023. Lizenzausgabe: Bundeszentrale für politische Bildung.

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Fussnoten