Meine Merkliste Geteilte Merkliste PDF oder EPUB erstellen

Jugendstrafe | bpb.de

Jugendstrafe

Härtestes Mittel zu Einwirkung auf einen Täter bei Anwendung des Interner Link: Jugendstrafrechts. Sie ist auszusprechen bei Schwere der Interner Link: Schuld oder schädlichen Neigungen des Täters. Schwere der Schuld kommt z. B. in Betracht, wenn die Tat für das Opfer sehr starke Einwirkungen auf dessen Lebensführung hat (z. B. permanente Angst, Unfähigkeit den Beruf weiter auszuüben) oder bei fahrlässiger Tötung. Schädliche Neigungen liegen vor, wenn frühere andere Erziehungsmaßregeln oder Zuchtmittel keinen Eindruck auf den Täter gemacht haben. Kann das Gericht nicht sicher feststellen, ob die schädlichen Neigungen bereits in einem Maße vorliegen, die eine J. erfordern, kann es neben der Schuldfeststellung die Entscheidung über die Strafe verschieben. Eine J. bis zu 2 Jahren kann zur Bewährung (Interner Link: Strafaussetzung zur Bewährung) ausgesetzt werden und mit Interner Link: Auflagen und Interner Link: Weisungen verbunden werden.

Die Bestellung eines Interner Link: Bewährungshelfers ist zwingend notwendig. Bei Aussetzung der J. kann zusätzlich Interner Link: Jugendarrest bis zu 4 Wochen ausgesprochen werden, wenn dies notwendig erscheint, um den Täter aus seinem Umfeld herauszunehmen oder ihm zu zeigen, was ihn bei Widerruf der J. erwartet (»Schnupperarrest«).

Quelle: Das Rechtslexikon. Begriffe, Grundlagen, Zusammenhänge. Lennart Alexy / Andreas Fisahn / Susanne Hähnchen / Tobias Mushoff / Uwe Trepte. Verlag J.H.W. Dietz Nachf. , Bonn, 2. Auflage, 2023. Lizenzausgabe: Bundeszentrale für politische Bildung.

Siehe auch:

Fussnoten