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Jugendverfahren, vereinfachtes | bpb.de

Jugendverfahren, vereinfachtes

In § 76 JGG enthaltene Möglichkeit, Verfehlungen Jugendlicher zeitnah zu ahnden. Der Interner Link: Jugendstaatsanwalt reicht eine Antragsschrift bei dem Interner Link: Jugendgericht ein, die die wesentlichen Teile einer Anklageschrift enthält. Es gelten verkürzte Fristen. Im Verfahren stehen dem Jugendrichter alle Sanktionen außer der Interner Link: Jugendstrafe sowie der Hilfe zur Erziehung und Unterbringung (Interner Link: Unterbringung in Psychiatrie/Entziehungsanstalt) zur Verfügung. Eine Teilnahme des Jugendstaatsanwalts an der Interner Link: Hauptverhandlung ist nicht notwendig, jedoch ist die Mitwirkung der Interner Link: Jugendgerichtshilfe (JGH) vorgesehen. Das vereinfachte Verfahren kann noch in der Hauptverhandlung durch das Gericht abgelehnt werden; in diesem Fall reicht die Staatsanwaltschaft eine Anklage ein.

Quelle: Das Rechtslexikon. Begriffe, Grundlagen, Zusammenhänge. Lennart Alexy / Andreas Fisahn / Susanne Hähnchen / Tobias Mushoff / Uwe Trepte. Verlag J.H.W. Dietz Nachf. , Bonn, 2. Auflage, 2023. Lizenzausgabe: Bundeszentrale für politische Bildung.

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