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Konzentrationsmaxime

Allgemeiner Grundsatz des Interner Link: Prozessrechts. Sie dient der zügigen und ressourcenschonenden Erledigung des Rechtsstreits und ist damit Ausprägung des Grundsatzes effektiven Rechtsschutzes (Interner Link: effektiver Rechtsschutz). Zu diesem Zweck hat das Interner Link: Gericht den Rechtsstreit so vorzubereiten, dass dieser möglichst in einer mündlichen Verhandlung erledigt werden kann (§ 106 Abs. 2 SGG; § 87 Abs. 1 VwGO; § 272 Abs. 1 ZPO). Gerade bei aufwendigen Interner Link: Beweisaufnahmen in Strafprozessen lässt sich dieser Grundsatz nicht immer einhalten. Das Strafprozessrecht (Interner Link: Strafprozessordnung (StPO)) sieht jedoch zum Zwecke der Konzentration des Verfahrens Höchstdauern der Unterbrechung der Interner Link: Hauptverhandlung vor (§ 229 StPO).

Quelle: Das Rechtslexikon. Begriffe, Grundlagen, Zusammenhänge. Lennart Alexy / Andreas Fisahn / Susanne Hähnchen / Tobias Mushoff / Uwe Trepte. Verlag J.H.W. Dietz Nachf. , Bonn, 2. Auflage, 2023. Lizenzausgabe: Bundeszentrale für politische Bildung.

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Fussnoten