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Beweisaufnahme | bpb.de

Beweisaufnahme

Feststellung des Sachverhalts durch das Interner Link: Gericht, wobei dieses im Interner Link: Zivilverfahren an den Tatsachenvortrag der Parteien gebunden ist. Im Interner Link: Strafverfahren ist die B. das Kernstück der Interner Link: Hauptverhandlung. Nach der Einlassung des Interner Link: Angeklagten zur Sache werden die vorliegenden Beweismittel (Interner Link: Beweis) mündlich eingeführt (Interner Link: Unmittelbarkeit, Grundsatz der). Dies geschieht durch Vernehmung der Interner Link: Zeugen, Interner Link: Augenscheinsbeweis (auch Bilder, Video- oder Tonaufnahmen), Urkundenverlesung und Anhörung von Interner Link: Sachverständigen. Die Reihenfolge der Einführung der Beweismittel bestimmt das Interner Link: Gericht (der Vorsitzende). Nach jedem Teil der B. kann der Angeklagte Stellung nehmen. Der Ablauf der B. muss nicht vorher feststehen. Durch den Inhalt eines bereits in die Interner Link: Hauptverhandlung eingeführten Beweismittels können weitere Beweismittel nötig oder überflüssig werden. Am Ende der B. haben der Angeklagte (oder sein Interner Link: Verteidiger) und die Interner Link: Staatsanwaltschaft die Gelegenheit, noch weitere Interner Link: Beweisanträge zu stellen, über die das Gericht entscheiden muss. Danach wird die B. geschlossen.

Quelle: Das Rechtslexikon. Begriffe, Grundlagen, Zusammenhänge. Lennart Alexy / Andreas Fisahn / Susanne Hähnchen / Tobias Mushoff / Uwe Trepte. Verlag J.H.W. Dietz Nachf. , Bonn, 2. Auflage, 2023. Lizenzausgabe: Bundeszentrale für politische Bildung.

Siehe auch:

Fussnoten

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