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Mahnbescheid | bpb.de

Mahnbescheid

Einfache Möglichkeit, Geldforderungen durchzusetzen (Interner Link: Rechtsdurchsetzung). Ein M. ergeht auf Antrag eines Interner Link: Gläubigers im schriftlichen Interner Link: Zivilverfahren (Mahnverfahren: §§ 688 ff. ZPO). Nicht zu verwechseln mit der Interner Link: Mahnung. Wenn der Interner Link: Schuldner die Interner Link: Forderung bestreiten will, so muss er binnen 2 Wochen Interner Link: Widerspruch einlegen. Bestreitet er nicht, kann der Gläubiger einen Vollstreckungsbescheid (Interner Link: Vollstreckungstitel) beantragen.

Quelle: Das Rechtslexikon. Begriffe, Grundlagen, Zusammenhänge. Lennart Alexy / Andreas Fisahn / Susanne Hähnchen / Tobias Mushoff / Uwe Trepte. Verlag J.H.W. Dietz Nachf. , Bonn, 2. Auflage, 2023. Lizenzausgabe: Bundeszentrale für politische Bildung.

Siehe auch:

Fussnoten