Amtliche Interner Link: Urkunde und Voraussetzung der Interner Link: Zwangsvollstreckung. V. kann insbesondere ein für vollstreckbar erklärtes Interner Link: Urteil oder ein Interner Link: Beschluss aus einem Interner Link: Zivilverfahren sein, aber auch eine vor einem Interner Link: Notar beurkundete Erklärung oder ein Steuerbescheid. Es gilt das Verbot der Interner Link: Selbsthilfe, d. h. die Vollstreckung erfolgt v. a. durch den Interner Link: Gerichtsvollzieher.
Quelle: Das Rechtslexikon. Begriffe, Grundlagen, Zusammenhänge. Lennart Alexy / Andreas Fisahn / Susanne Hähnchen / Tobias Mushoff / Uwe Trepte. Verlag J.H.W. Dietz Nachf. , Bonn, 2. Auflage, 2023. Lizenzausgabe: Bundeszentrale für politische Bildung.
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