Wegen N. wird bestraft, wer einen Menschen rechtswidrig mit Gewalt oder durch Drohung mit einem empfindlichen Übel zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung zwingt (§ 240 StGB). Unter Gewalt ist dabei körperlicher oder psychischer Zwang zu verstehen. Die Gewalt kann sich auch gegen Dritte richten, also nicht nur gegen die Person, die zu etwas genötigt werden soll. Drohung mit einem empfindlichen Übel setzt zum einen eine vom Bedrohten als konkret empfundene, angedrohte nachteilige Veränderung der Außenwelt voraus, die zum anderen aber auch tatsächlich umgesetzt werden kann. Ein reines Verfluchen reicht daher z. B. nicht. Die
Quelle: Das Rechtslexikon. Begriffe, Grundlagen, Zusammenhänge. Lennart Alexy / Andreas Fisahn / Susanne Hähnchen / Tobias Mushoff / Uwe Trepte. Verlag J.H.W. Dietz Nachf. , Bonn, 2. Auflage, 2023. Lizenzausgabe: Bundeszentrale für politische Bildung.
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