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Notstand | bpb.de

Notstand

Interner Link: Rechtfertigungsgrund im Interner Link: Strafrecht bei Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr von Rechtsgütern (§ 34 StGB). Wenn jemand z. B. Hilferufe aus einem fremden Haus hört und die verschlossene Tür beschädigen muss, um Hilfe zu leisten, dann liegt zwar grundsätzlich ein unter Strafe gestelltes Handeln vor (hier Interner Link: Sachbeschädigung an der Tür). Dieses Handeln wird aber aus nachvollziehbaren Gründen nicht bestraft. Es muss sich nicht um eigene Rechtsgüter handeln, auch Rechtsgüter der Allgemeinheit kommen in Betracht. Hierbei ist jedoch eine Abwägung vorzunehmen, wobei Leben und Interner Link: körperliche Unversehrtheit grundsätzlich materiellen Gütern vorgehen. Die Gefahr muss zudem nicht durch mildere Mittel abwendbar sein (Verbot des Übermaßes). Im Fall des Überschreitens des rechtfertigenden N. sieht das Gesetz einen Schuldausschließungsgrund (§ 35 StGB) vor, sofern der Handelnde die Gefahr nicht selbst verursacht hat. Im Interner Link: Zivilrecht ist der N. in den §§ 228, 904 BGB geregelt. Wer eine fremde Sache (Interner Link: Sache, fremde) (auch Tier) beschädigt (verletzt) oder zerstört (tötet), um eine durch diese drohende Gefahr von sich oder anderen abzuwenden, handelt danach nicht rechtswidrig. Er ist daher nicht zum Interner Link: Schadensersatz verpflichtet, es sei denn, er hat die Gefahr selbst verursacht. Zum N. im Polizeirecht siehe Interner Link: Nichtstörer.

Quelle: Das Rechtslexikon. Begriffe, Grundlagen, Zusammenhänge. Lennart Alexy / Andreas Fisahn / Susanne Hähnchen / Tobias Mushoff / Uwe Trepte. Verlag J.H.W. Dietz Nachf. , Bonn, 2. Auflage, 2023. Lizenzausgabe: Bundeszentrale für politische Bildung.

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