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Notwehr | bpb.de

Notwehr

Verteidigung, die erforderlich ist, um einen gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff eines Menschen von sich oder einem anderen abzuwehren (gleicher Wortlaut in § 32 StGB und § 227 BGB). Bei der N. handelt es sich um einen Interner Link: Rechtfertigungsgrund. Der in N. Handelnde macht sich also nicht strafbar (Interner Link: Strafbarkeit) bzw. ist nicht zum Interner Link: Schadensersatz verpflichtet. Voraussetzung ist aber die Interner Link: Rechtswidrigkeit des Angriffs, d. h., N. gegen ein rechtmäßiges Verhalten ist nicht zulässig. Der Angriff muss zudem noch andauern, d. h., es gibt kein Recht zur N. aus Interner Link: Rache. Die Abwehr muss auch sinnvoll (zweckerreichend) und erforderlich sein zum Schutz des Interner Link: Rechtsgutes. Es besteht ein Verbot des Übermaßes. Für den Fall des Überschreitens der Grenzen der N. aus Verwirrung, Furcht oder Schrecken entfällt die Schuld des Handelnden (§ 33 StGB). Siehe auch Interner Link: Notstand

Quelle: Das Rechtslexikon. Begriffe, Grundlagen, Zusammenhänge. Lennart Alexy / Andreas Fisahn / Susanne Hähnchen / Tobias Mushoff / Uwe Trepte. Verlag J.H.W. Dietz Nachf. , Bonn, 2. Auflage, 2023. Lizenzausgabe: Bundeszentrale für politische Bildung.

Siehe auch:

Fussnoten