Vorentscheid, richtungsweisender Gerichtsentscheid. Im deutschen Recht gibt es grundsätzlich keine Bindung an die Interner Link: Rechtsprechung höherer Interner Link: Gerichte wie im angelsächsischen Recht. Allerdings müssen Interner Link: Obergerichte ggf. an ihren Großen Senat (§ 132 GVG) oder an den Interner Link: Bundesgerichtshof (BGH) vorlegen, wenn sie von seiner Rechtsprechung abweichen wollen (§ 121 Abs. 2 GVG). Entscheidungen des Interner Link: Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) haben Bindungswirkung für alle (§ 31 BVerfGG).
Quelle: Das Rechtslexikon. Begriffe, Grundlagen, Zusammenhänge. Lennart Alexy / Andreas Fisahn / Susanne Hähnchen / Tobias Mushoff / Uwe Trepte. Verlag J.H.W. Dietz Nachf. , Bonn, 2. Auflage, 2023. Lizenzausgabe: Bundeszentrale für politische Bildung.
Siehe auch: