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Rechtliches Gehör | bpb.de

Rechtliches Gehör

Der Anspruch auf R. ist ein Verfahrensgrundrecht. Er besagt, dass die Beteiligten eines Verfahrens einer Interner Link: Behörde und insbesondere vor Interner Link: Gericht das Recht haben, sich zu den für die Entscheidung erheblichen Interner Link: Tatsachen zu äußern und dass die Interner Link: Verwaltung bzw. das Gericht die Ausführungen des Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen hat. Der Anspruch auf R. findet im gerichtlichen Verfahren seine ausdrückliche verfassungsrechtliche Fundierung in Art. 103 Abs. 1 GG und für das Verwaltungsverfahren im Interner Link: Rechtsstaatsprinzip. Durch die Einräumung von R. wird vermieden, dass der betroffene Bürger zum bloßen Objekt eines gerichtlichen Verfahrens wird. Der Anspruch auf R. ist somit auch Ausprägung der Achtung der Interner Link: Menschenwürde.

Quelle: Das Rechtslexikon. Begriffe, Grundlagen, Zusammenhänge. Lennart Alexy / Andreas Fisahn / Susanne Hähnchen / Tobias Mushoff / Uwe Trepte. Verlag J.H.W. Dietz Nachf. , Bonn, 2. Auflage, 2023. Lizenzausgabe: Bundeszentrale für politische Bildung.

Siehe auch:

Fussnoten