Die arbeits- und sozialgerichtlichen Verfahren sehen in der mündlichen Verhandlung die Beteiligung von R. vor (§ 20 ArbGG; §§ 12 Abs. 1, 13 SGG). Im Strafverfahrensrecht gibt es ebenfalls R., die die Bezeichnung
Quelle: Das Rechtslexikon. Begriffe, Grundlagen, Zusammenhänge. Lennart Alexy / Andreas Fisahn / Susanne Hähnchen / Tobias Mushoff / Uwe Trepte. Verlag J.H.W. Dietz Nachf. , Bonn, 1. Auflage, September 2019. Lizenzausgabe: Bundeszentrale für politische Bildung.
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