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Richter, ehrenamtlicher | bpb.de

Richter, ehrenamtlicher

Die arbeits- und sozialgerichtlichen Verfahren sehen in der mündlichen Verhandlung die Beteiligung von R. vor (§ 20 ArbGG; §§ 12 Abs. 1, 13 SGG). Im Strafverfahrensrecht gibt es ebenfalls R., die die Bezeichnung Interner Link: Schöffen tragen. R. sind keine Interner Link: Berufsrichter. Sie sind jedoch in gleichem Maße wie ein Berufsrichter unabhängig (§ 45 Abs. 1 DRiG, siehe auch Interner Link: Richter) und haben bei der gerichtlichen Entscheidung das gleiche Stimmrecht wie die Berufsrichter. Ein Arbeitnehmer ist für die Zeit seiner Amtstätigkeit als R. von seinem Interner Link: Arbeitgeber von der Arbeitsleistung freizustellen.

Quelle: Das Rechtslexikon. Begriffe, Grundlagen, Zusammenhänge. Lennart Alexy / Andreas Fisahn / Susanne Hähnchen / Tobias Mushoff / Uwe Trepte. Verlag J.H.W. Dietz Nachf. , Bonn, 1. Auflage, September 2019. Lizenzausgabe: Bundeszentrale für politische Bildung.

Siehe auch:

Fussnoten