Wer leiblicher (biologischer) V. ist, muss nicht mit der Frage übereinstimmen, wer V. im rechtlichen Sinne ist. Nach § 1592 BGB ist automatisch derjenige Mann V., der mit der Interner Link: Mutter verheiratet ist. Es kommt allerdings eine Anfechtung der Vaterschaft in Betracht, wenn er nicht der leibliche V. ist. Bei nicht miteinander verheirateten Eltern (Interner Link: Nichteheliche Lebensgemeinschaft) muss das Kind anerkannt oder die Vaterschaft durch das Interner Link: Familiengericht festgestellt werden. Mit der rechtlichen Vaterschaft ist nur im Falle der Interner Link: Ehe automatisch das Interner Link: Sorgerecht verbunden. Siehe auch Interner Link: Abstammung und Kindschaftsrecht
Quelle: Das Rechtslexikon. Begriffe, Grundlagen, Zusammenhänge. Lennart Alexy / Andreas Fisahn / Susanne Hähnchen / Tobias Mushoff / Uwe Trepte. Verlag J.H.W. Dietz Nachf. , Bonn, 2. Auflage, 2023. Lizenzausgabe: Bundeszentrale für politische Bildung.
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