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Vollmacht | bpb.de

Vollmacht

Einseitiges Interner Link: Rechtsgeschäft und im Zusammenhang mit der Interner Link: Stellvertretung in §§ 167 ff. BGB geregelt. Damit wird eine Ermächtigung zum Handeln unter fremdem Namen erteilt (Interner Link: Vertretungsmacht). Die V. kann entweder gegenüber dem Bevollmächtigten (Innenverhältnis) oder gegenüber einem Dritten (Außenverhältnis), etwa dem potenziellen Vertragspartner, erklärt werden. Auch gibt es die V. für eine Vertretung in allen Bereichen (Generalvollmacht) oder für einzelne Angelegenheiten, z. B. den Kauf einer einzelnen Sache (Spezialvollmacht). Wenn der Interner Link: Vertreter im Rahmen der V. tätig geworden ist, kann sie grundsätzlich nicht mehr beseitigt werden. Vorher kann die V. aber nach § 168 Abs. 2 BGB frei widerrufen werden, es sei denn, es wurde ausdrücklich darauf verzichtet. Die V. kann grundsätzlich mündlich erteilt werden (Interner Link: Formfreiheit), selbst für formbedürftige Rechtsgeschäfte. Ausnahmen gelten, wenn die V. unwiderruflich ist. Schwierigkeiten können entstehen, wenn zwar ausdrücklich keine V. erteilt war, aber ein Verhalten des Geschäftsherrn vorliegt, das diesen Interner Link: Rechtsschein erweckt. Hier müssen die Interessen des Rechtsverkehrs und des Geschäftsherrn sinnvoll abgewogen werden. Siehe auch Interner Link: Prokura und Interner Link: Patientenverfügung

Quelle: Das Rechtslexikon. Begriffe, Grundlagen, Zusammenhänge. Lennart Alexy / Andreas Fisahn / Susanne Hähnchen / Tobias Mushoff / Uwe Trepte. Verlag J.H.W. Dietz Nachf. , Bonn, 2. Auflage, 2023. Lizenzausgabe: Bundeszentrale für politische Bildung.

Siehe auch:

Fussnoten