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Vertreter

Handelt im Rahmen einer Interner Link: Stellvertretung für einen anderen, indem er ein Interner Link: Rechtsgeschäft oder eine rechtsgeschäftsähnliche Handlung (z. B. Interner Link: Einwilligung) für diesen anderen vornimmt. Er gibt eine eigene Erklärung ab, die aber nicht für ihn selbst, sondern für den Vertretenen wirkt. Wenn z. B. der V. einen Interner Link: Kaufvertrag schließt, wird nicht er selbst Käufer oder Verkäufer, sondern er vermittelt den Vertrag (Interner Link: Vertrag, privatrechtlicher) nur zwischen den eigentlichen Parteien. Die Befugnis des V., für jemanden anderen verbindlich zu handeln (Interner Link: Vertretungsmacht), kann sich aus einer entsprechenden Vereinbarung (Interner Link: Vollmacht, Genehmigung) mit dem Vertretenen, d. h. aus Interner Link: Rechtsgeschäft ergeben oder aus dem Gesetz (Interner Link: Vertreter, rechtsgeschäftlicher; Interner Link: Vertreter, gesetzlicher). Tritt jemand als V. auf, obwohl er diese Befugnis nicht hat, so haftet er demjenigen, dem gegenüber er als V. aufgetreten ist. Abzugrenzen ist der V. vom Interner Link: Boten.

Quelle: Das Rechtslexikon. Begriffe, Grundlagen, Zusammenhänge. Lennart Alexy / Andreas Fisahn / Susanne Hähnchen / Tobias Mushoff / Uwe Trepte. Verlag J.H.W. Dietz Nachf. , Bonn, 2. Auflage, 2023. Lizenzausgabe: Bundeszentrale für politische Bildung.

Siehe auch:

Fussnoten