Im Interner Link: Zivilrecht geltende Prozessordnung. Die ZPO regelt u. a. den Ablauf des Interner Link: Zivilverfahrens in den verschiedenen Instanzen (Interner Link: Instanzenzug) der Zivilgerichte (§§ 253 ff. ZPO) sowie das Interner Link: Zwangsvollstreckungsrecht (§§ 704 ff. ZPO) und enthält auch Regelungen zu schiedsgerichtlichen Verfahren (Interner Link: Schiedsgericht) (§§ 1317 ff. ZPO). Da es sich bei der Z. um das detailreichste Regelwerk des deutschen Interner Link: Prozessrechts handelt, verweisen z. B. das Interner Link: Sozialgerichtsgesetz (SGG) und die Interner Link: Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO), soweit in ihnen keine entsprechende Regelung zum Verfahren getroffen wurden, auf die Bestimmungen der ZPO (§ 202 Satz 1 SGG; § 173 VwGO).
Quelle: Das Rechtslexikon. Begriffe, Grundlagen, Zusammenhänge. Lennart Alexy / Andreas Fisahn / Susanne Hähnchen / Tobias Mushoff / Uwe Trepte. Verlag J.H.W. Dietz Nachf. , Bonn, 2. Auflage, 2023. Lizenzausgabe: Bundeszentrale für politische Bildung.
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