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Info 05.05 Deutsches Staatsangehörigkeitsrecht | Jugendliche zwischen Ausgrenzung und Integration | bpb.de

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Info 05.05 Deutsches Staatsangehörigkeitsrecht

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Das Staatsangehörigkeitsrecht, das Abstammungsprinzip sowie das Prinzip der Einbürgerung werden erläutert.

Die Staatsangehörigkeit regelt die Zugehörigkeit zu einem bestimmten Staat und begründet Rechtsverhältnisse zwischen ihm und seinen Bürgern. Daraus ergeben sich wechselseitig Rechte und Pflichten.

Für wen gilt das Abstammungsprinzip?
Wer als Kind deutscher Eltern geboren wird, braucht sich um seine Staatsangehörigkeit wenig Gedanken zu machen. Für ihn ist es selbstverständlich, seit seiner Geburt die Staatsangehörigkeit der Eltern zu haben. Das ist das so genannte Abstammungsprinzip (Ius Sanguinis).

Es funktioniert nach dem Grundsatz:
Ein Kind wird mit der Geburt Deutsche oder Deutscher, wenn wenigstens ein Elternteil deutscher Staatsbürger ist. Besitzt nur der Vater die deutsche Staatsangehörigkeit und ist er nicht mit der Mutter verheiratet, ist eine nach deutschen Gesetzen wirksame Anerkennung oder Feststellung der Vaterschaft erforderlich. Ein solches Verfahren muss eingeleitet sein, bevor das Kind das 23. Lebensjahr vollendet hat. Die Staatsangehörigkeit des anderen Elternteils spielt für den Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit keine Rolle. Allerdings wird das Kind in vielen Fällen mit der Geburt zugleich die ausländische Staatsangehörigkeit des anderen Elternteils erwerben. Das Kind besitzt dann mehrere Staatsangehörigkeiten. Es entsteht Mehrstaatigkeit. Das Kind ist unabhängig von der Mehrstaatigkeit ohne Wenn und Aber auf Dauer deutscher Staatsbürger. Auch das Optionsmodell (siehe unten), das nach Volljährigkeit eine Entscheidung für eine Staatsangehörigkeit verlangt, gilt für dieses Kind nicht. Es kann daher nach deutschem Recht auf Dauer auch die andere Staatsangehörigkeit behalten.

Wie ergänzt das Geburtsortsprinzip das Abstammungsprinzip?
Ergänzend zum Abstammungsprinzip gilt in Deutschland seit dem 1. Januar 2000 auch das Geburtsortsprinzip (auch Territorialprinzip, Ius Soli). Auch viele andere Staaten haben es in ihrem Recht verankert.

Danach bestimmt nicht allein die Nationalität der Eltern eines Kindes seine Staatsangehörigkeit, sondern auch der Geburtsort.

Auch wenn beide Elternteile keine deutsche Staatsangehörigkeit besitzen, gilt: Wenn Ihr Kind in Deutschland geboren wird, ist es automatisch mit der Geburt Deutsche oder Deutscher, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind. Sie oder der andere Elternteil müssen:

  • sich seit mindestens acht Jahren gewöhnlich und rechtmäßig in Deutschland aufhalten und

  • eine Niederlassungserlaubnis oder eine Aufenthaltserlaubnis-EU besitzen oder freizügigkeitsberechtigter Unionsbürger bzw. gleichgestellter Staatsangehöriger eines EWR-Staates (Island, Liechtenstein, Norwegen) oder freizügigkeitsberechtigter Schweizer sein.

Liegen diese Voraussetzungen bei Vater oder Mutter vor, sind keine zusätzlichen Anträge nötig. Ihr Kind wird automatisch bei Geburt Deutsche oder Deutscher. [...]

Was ist das Optionsmodell?
Das Optionsmodell [...] gilt für Kinder, deren Eltern nicht die deutsche Staatsangehörigkeit haben, die aber mit der Geburt unter den genannten Voraussetzungen Deutsche geworden sind (Geburtsortsprinzip), wenn sie mit der Geburt gleichzeitig die ausländische Staatsangehörigkeit der Eltern erworben haben. Bis zum 23. Lebensjahr müssen sich diese Kinder nach dem Optionsmodell entscheiden, ob sie ausschließlich deutsche Staatsbürger sein wollen. [...]

Deutsch durch Einbürgerung
Wenn man dauerhaft in Deutschland leben, aber nicht mit der Geburt auf einem der beschriebenen Wege oder mittels anderer spezieller Erwerbsgründe Deutsche oder Deutscher geworden sind, kann man sich einbürgern lassen. Das geschieht nie automatisch, sondern nur auf Antrag. [...]

Der Anspruch auf Einbürgerung entsteht, wenn die folgenden Voraussetzungen vorliegen:

  • Man besitzt zum Zeitpunkt der Einbürgerung eine Niederlassungserlaubnis, eine Aufenthaltserlaubnis oder eine Aufenthaltserlaubnis- EU, oder ist freizügigkeitsberechtigter Unionsbürger bzw. gleichgestellter Staatsangehöriger eines EWR Staates (Island, Liechtenstein, Norwegen) oder freizügigkeitsberechtigter Schweizer.

  • Man hat seit acht Jahren den gewöhnlichen rechtmäßigen Aufenthalt in Deutschland.

  • Man kann den Lebensunterhalt für sich und seine unterhaltsberechtigten Familienangehörigen ohne Sozialhilfe oder Arbeitslosengeld II bestreiten.

  • Man hat ausreichende Deutschkenntnisse.

  • Man hat sich keiner Straftaten schuldig gemacht und wurde deswegen verurteilt (geringfügige Verurteilungen sind unbeachtlich).

  • Man bekennt sich zur freiheitlich-demokratischen Grundordnung des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland.

  • Man muss seine alte Staatsangehörigkeit in der Regel bei der Einbürgerung verlieren oder aufgeben.

Wenn eine dieser gesetzlichen Voraussetzungen fehlt, entsteht kein Rechtsanspruch auf Einbürgerung. [...]

Neu eingeführt wurde als Voraussetzung für eine Anspruchseinbürgerung der Nachweis über Kenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse in Deutschland. Diese Kenntnisse müssen jedoch erst bei einer Einbürgerung ab dem 1.9.2008 nachgewiesen werden. [...]

Deutsche Sprachkenntnisse
Perfekte Kenntnisse der deutschen Sprache in Wort und Schrift sind für die Einbürgerung nicht erforderlich. Ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache sind vorhanden, wenn man sich im täglichen Leben einschließlich der üblichen Kontakte mit Behörden auf Deutsch zurecht findet und– entsprechend Ihrem Alter und Bildungsstand – ein Gespräch auf Deutsch führen kann. Dazu gehört, dass man Texte des alltäglichen Lebens verstehen und mündlich wiedergeben kann. [...]

Erforderlich ist seit dem 28. August 2007 regelmäßig der Nachweis von mündlichen und schriftlichen Sprachkenntnissen auf dem Niveau der Sprachprüfung zum Zertifikat Deutsch (B 1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens). Dies gilt sowohl für die Anspruchseinbürgerung als auch für die Ehegatteneinbürgerung. Ausnahmen gelten nur, wenn jemand die geforderten deutschen Sprachkenntnisse wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung oder aufgrund seines Alters nicht erfüllen kann. [...]

Bekenntnis zur freiheitlich-demokratischen Grundordnung
Sie ist der Kern der deutschen Verfassung, des Grundgesetzes. In ihr sind einige Prinzipien besonders geschützt. Das sind zum Beispiel die Menschenrechte, die Volkssouveränität, die Trennung der Staatsgewalten, der Rechtsstaat und das Recht auf eine parlamentarische Opposition. Diese Prinzipien sollen garantieren, dass es keine Gewaltherrschaft gibt, staatliche Entscheidungen z.B. über Wahlen und ein Parlament vom Willen des Volkes legitimiert sind, Rechte für alle gelten und mehrere Meinungen und Parteien möglich sind. Wer eingebürgert werden möchte, muss sich zu diesen Prinzipien bekennen und erklären, dass man nicht an verfassungsfeindlichen Bestrebungen teilgenommen hat. Muss die Behörde annehmen, dass eine Person verfassungsfeindlich tätig war und die freiheitlich-demokratische Grundordnung gefährdet hat, kann diese nicht deutscher Staatsbürger werden. Vor jeder Einbürgerung müssen die Einbürgerungsbehörden zu diesem Zweck bei den Verfassungsschutzbehörden eine Anfrage stellen. Hat jemand früher verfassungsfeindliche Überzeugungen vertreten, muss das die Einbürgerung nicht endgültig verhindern. Es besteht die Chance, der Einbürgerungsbehörde glaubhaft zu machen, dass man davon abgerückt sind. Dazu können möglicherweise Zeugen benannt werden. Wenn die Behörde davon überzeugt werden kann, dass sich die Einstellung der Person geändert hat, kann sie immer noch eingebürgert werden. [...]

Deutsch durch Ermessenseinbürgerung
Es gibt auch die so genannte Ermessenseinbürgerung. Sie gibt den Einbürgerungsbehörden die Möglichkeit zu einer positiven Entscheidung, wenn einige Mindestanforderungen erfüllt sind. Diese sind:

  • Man – falls noch nicht 16 Jahre alt, der/die Erziehungsberechtigte – stellt einen Antrag.

  • Es darf kein Ausweisungsgrund, etwa wegen einer Straftat, vorliegen. Nur geringfügige und vereinzelte Verstöße gegen Strafvorschriften stellen kein Einbürgerungshindernis dar.

  • Man hat eine Wohnung oder andere Unterkunft.

  • Man kann sich und seine Angehörigen ernähren. [...]

Modifiziert und gekürzt nach: Beauftragte der Bundesregierung für Migration, Flüchtlinge und Integration: "Wie werde ich Deutsche/r?". Bonn: 2005. Sowie "Aktuelle Gesetzesänderungen".

Fussnoten