Meine Merkliste Geteilte Merkliste PDF oder EPUB erstellen

Info 05.04 Zuwanderungs- und Aufenthaltsgesetz | Jugendliche zwischen Ausgrenzung und Integration | bpb.de

Projekt: Integration Didaktische Konzeption Einstieg in das Thema (B1) Befragung an der Schule (B2) Eigene Identität (B3) Zusammen leben (B4) Integrationspolitik (B5) Aktionsvorschläge (B6) Sachinformationen für Lehrpersonen Materialien für den Unterricht Links ins Internet Staatliche Behörden und Gesetze Portale und Dossiers Infos für Jugendliche Medien und Unterricht Empirische Studien Glossar Literatur und Medientipps Chronik "Migration und Integration in Deutschland" Redaktion

Info 05.04 Zuwanderungs- und Aufenthaltsgesetz

/ 10 Minuten zu lesen

Lehrerinnen und Lehrer können sich mit Hilfe dieser Zusammenfassung über Bestandteile des neuen Zuwanderungs- bzw. Aufenthaltsgesetzes informieren.

Das Zuwanderungsgesetz ist am 1. Januar 2005 in Kraft getreten. Vorausgegangen war ein äußerst langwieriges Gesetzgebungsverfahren, das in der Öffentlichkeit, im Bundestag und Bundesrat kontrovers diskutiert wurde. Mit dem Zuwanderungsgesetz wird erstmals ein Rechtsrahmen vorgegeben, durch den die Zuwanderung im Ganzen gesteuert und wirksam begrenzt werden kann. Gleichzeitig werden erstmals Maßnahmen zur Integration der auf Dauer rechtmäßig in Deutschland lebenden Zuwanderer gesetzlich verankert.

Bestandteile des Zuwanderungsgesetzes
Das Zuwanderungsgesetz besteht aus dem Aufenthaltsgesetz (in Auszügen siehe unten), dem Freizügigkeitsgesetz/EU sowie Änderungen in weiteren Gesetzen. Auf Grundlage der Ermächtigungen im Zuwanderungsgesetz wurden Rechtsverordnungen erlassen, die das Verfahren und die Zulassung von im Inland lebenden Ausländern (Beschäftigungsverfahrensverordnung) und die Zulassung von neu einreisenden Ausländern (Beschäftigungsverordnung) zur Ausübung einer Beschäftigung regeln. Eine neue Aufenthaltsverordnung fasst Sachgebiete zusammen, die bisher in der Durchführungsverordnung zum Ausländergesetz, in der Ausländergebührenverordnung, in der Ausländerdatenübermittlungsverordnung und in der Ausländerdateienverordnung geregelt waren. Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union unterfallen als freizügigkeitsberechtigte Unionsbürger grundsätzlich nicht dem Anwendungsbereich des Aufenthaltsgesetzes. Die Rechtsstellung der Unionsbürger ist im neuen FreizügG/EU geregelt.

Reduzierung der Aufenthaltstitel
Die bislang fünf Arten der Aufenthaltsgenehmigung werden auf zwei reduziert: die (befristete) Aufenthaltserlaubnis und die (unbefristete) Niederlassungserlaubnis. Das Aufenthaltsrecht orientiert sich nicht mehr an Aufenthaltstiteln, sondern an Aufenthaltszwecken. Dies sind insbesondere: Erwerbstätigkeit, Ausbildung, Familiennachzug und humanitäre Gründe. Das bisherige doppelte Genehmigungsverfahren (Arbeitsgenehmigung und Aufenthaltsgenehmigung) wird durch ein internes Zustimmungsverfahren ersetzt. Ausländer müssen sich damit künftig nur noch an die zuständige Ausländerbehörde wenden. Die Ausländerbehörde holt die Zustimmung zur Arbeitsgenehmigung direkt bei der Arbeitsverwaltung ein und erteilt die Arbeitsgenehmigung in einem Akt mit der Aufenthaltsgenehmigung.

Zugang zum Arbeitsmarkt
Für Nicht- und Geringqualifizierte aber auch für Qualifizierte wird der Anwerbestopp grundsätzlich beibehalten. Staatsangehörige der EU-Beitrittsstaaten erhalten Zugang zum Arbeitsmarkt bei qualifizierten Beschäftigungen unter Beachtung des Vorrangprinzips, dass heißt, so weit für den Arbeitsplatz kein Deutscher oder Gleichberechtigter zur Verfügung steht. Staatsangehörige der EU-Beitrittsstaaten haben jedoch Vorrang gegenüber Angehörigen aus Drittstaaten. Für Hochqualifizierte ist eine Niederlassungserlaubnis von Anfang an vorgesehen. Selbstständige können eine Aufenthaltserlaubnis erhalten, wenn ein übergeordnetes wirtschaftliches Interesse oder regionales Bedürfnis besteht, die Tätigkeit positive Auswirkungen auf die Wirtschaft erwarten lässt und die Finanzierung gesichert ist. Dies ist in der Regel gegeben, wenn mindestens 10 Arbeitsplätze geschaffen und mindestens 1 Millionen Euro investiert werden. Eine Aufenthaltserlaubnis kann auch erteilt werden, wenn völkerrechtliche Vergünstigungen auf der Grundlage der Gegenseitigkeit bestehen. Nach drei Jahren besteht die Möglichkeit zur Erteilung einer Niederlassungserlaubnis, wenn sich die geplante Tätigkeit erfolgreich verwirklicht hat und der Lebensunterhalt gesichert ist. Ausländische Studenten können nach erfolgreichem Studienabschluss für die Suche eines ihrer Qualifikation entsprechenden Arbeitsplatzes ein Jahr in Deutschland bleiben.

Humanitäre Zuwanderung
Die humanitäre Zuwanderung wird neu strukturiert: Der aufenthaltsrechtliche Status von anerkannten Flüchtlingen nach der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) und der von Asylberechtigten werden einander angeglichen. Beide Gruppen erhalten zunächst einen befristeten Aufenthaltstitel, der nach drei Jahren zu einer aufenthaltsrechtlichen Verfestigung führen kann, wenn die Voraussetzungen weiterhin bestehen. Ledige Kinder von Asylberechtigten und anerkannten GFK-Flüchtlingen haben bis zum 18. Lebensjahr einen Nachzugsanspruch. Nichtstaatliche Verfolgung wird bei der Gewährung des Flüchtlingsstatus nach der GFK anerkannt. Der Schutz vor geschlechtsspezifischer Verfolgung ist nun ausdrücklich gesetzlich verankert worden, in dem bestimmt wurde, dass eine Verfolgung wegen der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe auch dann vorliegen kann, wenn eine Bedrohung des Lebens, der körperlichen Unversehrtheit oder der Freiheit allein an das Geschlecht anknüpft. Der Status von subsidiär geschützten Personen wird verbessert: Soweit ein Abschiebungsverbot vorliegt, soll eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, es sei denn, die Ausreise in einen anderen Staat ist möglich und zumutbar, es liegt ein Verstoß gegen Mitwirkungspflichten vor oder es wurden schwere Menschenrechtsverletzungen bzw. Straftaten von erheblicher Bedeutung begangen. Kettenduldungen bei Abschiebungshindernissen sollen weitgehend vermieden werden. Hierzu ist vorgesehen, dass eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden soll, wenn die Ausreisepflicht nicht innerhalb von 18 Monaten vollzogen werden kann und die Rückkehrhindernisse nicht selbst verschuldet sind. Dagegen wird die Ausreisepflicht von Personen, die Rückkehrhindernisse selbst zu vertreten und z. B. ihre Identität verschleiert oder ihre Pässe vernichtet haben, konsequenter durchgesetzt werden.

Die Härtefallkommission der Bundesländer
Die Bundesländer erhalten die Möglichkeit, eine Härtefallkommission einzurichten, die in besonderen humanitären Einzelfällen ein Härtefallersuchen an die oberste Landesbehörde richten kann. Die oberste Landesbehörde darf dann die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis anordnen, auch wenn die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen nicht vorliegen. Die Härtefallregelung setzt voraus, dass der Ausländer sich in Deutschland aufhält, vollziehbar ausreisepflichtig ist und keine Straftaten von erheblichem Gewicht begangen hat. Soweit die Bundesländer von dieser Möglichkeit Gebrauch machen, wird das Verfahren, die Besetzung der Kommission sowie weitere Voraussetzungen oder Ausschlussgründe in einer Rechtsverordnung des jeweiligen Bundeslandes geregelt.

Beschleunigung der Asylverfahren
Die Asylverfahren werden durch die Abschaffung des Bundesbeauftragten für Asylangelegenheiten und der Weisungsunabhängigkeit der Einzelentscheider beschleunigt. Die Bekämpfung der unerlaubten Einreise wird durch eine verbesserte Datenerfassung und -übermittlung intensiviert. Neben dem Asylverfahren werden eine Reihe von Koordinierungsaufgaben zur Information über die Arbeitsmigration sowie die Führung des Ausländerzentralregisters beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge gebündelt.

Integrationsförderung
Alle Neuzuwanderer, die sich rechtmäßig und dauerhaft in Deutschland aufhalten (Ausländer mit dauerhaftem Aufenthalt in Deutschland, Spätaussiedler sowie Unionsbürger) erhalten ein einheitliches, bundesgesetzlich geregeltes Grundangebot zur Integration.

Innere Sicherheit
Im Sicherheitsbereich führt das Zuwanderungsgesetz konsequent die durch das Terrorismusbekämpfungsgesetz verfolgte Linie fort. Leiter verbotener Vereine können im Regelfall ausgewiesen werden. Die Ausweisung so genannter "geistiger Brandstifter" ist möglich, wenn sie öffentliche Taten wie Kriegsverbrechen in einer Weise billigen, die geeignet ist, die öffentliche Sicherheit und Ordnung zu stören. Schleuser, die zu einer Freiheitsstrafe verurteilt wurden, sind zwingend auszuweisen. Das Zuwanderungsgesetz führt als neue Regelung zur Abwehr einer besonderen Gefahr für die Sicherheit Deutschlands die "Abschiebungsanordnung" ein, mit der die oberste Landesbehörde ohne vorhergehende Ausweisung eine Abschiebungsanordnung gegen einen Ausländer erlassen kann. Grundlage einer solchen Abschiebungsanordnung ist eine auf Tatsachen gestützte Gefahrenprognose. Mit der Neuregelung sollen bisherigen Schwierigkeiten in der Praxis Rechnung getragen werden, die bei besonderen Gefahrenlagen einer effektiven Verfahrensweise entgegenstanden. Diese neuen Regelungen werden durch Vorschriften zu Überwachungsmaßnahmen ausgewiesener Ausländer flankiert. Vor Erteilung einer Niederlassungserlaubnis und vor der Entscheidung über eine Einbürgerung erfolgt nun eine Regelanfrage über verfassungsfeindliche Erkenntnisse. Das Aufenthaltsgesetz (AufenthG vom 30.07.2004, BGBl. I S. 1950) ist das Kernstück des Zuwanderungsgesetzes. Es regelt die Einreise, den Aufenthalt, die Niederlassung, die Erwerbstätigkeit und die Aufenthaltsbeendigung von Ausländern. Außerdem wird im Aufenthaltsgesetz erstmals auch das übergeordnete ausländerpolitische Ziel der Integrationsförderung geregelt. Die Grundsätze der staatlichen Integrationsmaßnahmen sind in den §§ 43 bis 45 AufenthG niedergelegt und werden durch die Verordnung über die Durchführung von Integrationskursen für Ausländer und Spätaussiedler ergänzt.

Aus: Bundesministerium des Innern (BMI): Zuwanderungsgesetz.

Gesetz über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern im Bundesgebiet – Auszug aus Kapitel 3 "Integration"

§ 43 Integrationskurs
(1) Die Integration von rechtmäßig auf Dauer im Bundesgebiet lebenden Ausländern in das wirtschaftliche, kulturelle und gesellschaftliche Leben in der Bundesrepublik Deutschland wird gefördert und gefordert.
(2) Eingliederungsbemühungen von Ausländern werden durch ein Grundangebot zur Integration (Integrationskurs) unterstützt. Ziel des Integrationskurses ist, den Ausländern die Sprache, die Rechtsordnung, die Kultur und die Geschichte in Deutschland erfolgreich zu vermitteln. Ausländer sollen dadurch mit den Lebensverhältnissen im Bundesgebiet so weit vertraut werden, dass sie ohne die Hilfe oder Vermittlung Dritter in allen Angelegenheiten des täglichen Lebens selbständig handeln können.
(3) Der Integrationskurs umfasst einen Basis- und einen Aufbausprachkurs von jeweils gleicher Dauer zur Erlangung ausreichender Sprachkenntnisse sowie einen Orientierungskurs zur Vermittlung von Kenntnissen der Rechtsordnung, der Kultur und der Geschichte in Deutschland. Der Integrationskurs wird vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge koordiniert und durchgeführt, das sich hierzu privater oder öffentlicher Träger bedienen kann. Für die Teilnahme am Integrationskurs sollen Kosten in angemessenem Umfang unter Berücksichtigung der Leistungsfähigkeit erhoben werden. Zur Zahlung ist auch derjenige verpflichtet, der dem Ausländer zur Gewährung des Lebensunterhalts verpflichtet ist.
(4) Die Bundesregierung wird ermächtigt, nähere Einzelheiten des Integrationskurses, insbesondere die Grundstruktur, die Dauer, die Lerninhalte und die Durchführung der Kurse, die Vorgaben bezüglich der Auswahl und Zulassung der Kursträger sowie die Voraussetzungen und die Rahmenbedingungen für die ordnungsgemäße und erfolgreiche Teilnahme und ihre Bescheinigung einschließlich der Kostentragung sowie die erforderliche Datenübermittlung zwischen den beteiligten Stellen durch eine Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates zu regeln.
(5) Die Bundesregierung legt dem Deutschen Bundestag zum 1. Juli 2007 einen Erfahrungsbericht zu Durchführung und Finanzierung der Integrationskurse vor.

§ 44 Berechtigung zur Teilnahme an einem Integrationskurs (1) Einen Anspruch auf die einmalige Teilnahme an einem Integrationskurs hat ein Ausländer, der sich dauerhaft im Bundesgebiet aufhält, wenn ihm
1. erstmals eine Aufenthaltserlaubnis
a) zu Erwerbszwecken (§§ 18, 21),
b) zum Zweck des Familiennachzugs (§§ 28, 29, 30, 32, 36),
c) aus humanitären Gründen nach § 25 Abs. 1 oder Abs. 2,
d) als langfristig Aufenthaltsberechtigter nach § 38a oder
2. ein Aufenthaltstitel nach § 23 Abs. 2
erteilt wird. Von einem dauerhaften Aufenthalt ist in der Regel auszugehen, wenn der Ausländer eine Aufenthaltserlaubnis von mehr als einem Jahr erhält oder seit über 18 Monaten eine Aufenthaltserlaubnis besitzt, es sei denn, der Aufenthalt ist vorübergehender Natur.
(2) Der Teilnahmeanspruch nach Absatz 1 erlischt zwei Jahre nach Erteilung des den Anspruch begründenden Aufenthaltstitels oder bei dessen Wegfall.
(3) Der Anspruch auf Teilnahme am Integrationskurs besteht nicht
1. bei Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen, die eine schulische Ausbildung aufnehmen oder ihre bisherige Schullaufbahn in der Bundesrepublik Deutschland fortsetzen,
2. bei erkennbar geringem Integrationsbedarf oder
3. wenn der Ausländer bereits über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt.
Die Berechtigung zur Teilnahme am Orientierungskurs bleibt im Falle des Satzes 1 Nr. 3 hiervon unberührt.
(4) Ein Ausländer, der einen Teilnahmeanspruch nicht oder nicht mehr besitzt, kann im Rahmen verfügbarer Kursplätze zur Teilnahme zugelassen werden. Diese Regelung findet entsprechend auf deutsche Staatsangehörige Anwendung, wenn sie nicht über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügen und in besonderer Weise integrationsbedürftig sind.

§ 44a Verpflichtung zur Teilnahme an einem Integrationskurs
(1) Ein Ausländer ist zur Teilnahme an einem Integrationskurs verpflichtet, wenn
1. er nach § 44 einen Anspruch auf Teilnahme hat und
a) sich nicht zumindest auf einfache Art in deutscher Sprache verständigen kann oder
b) zum Zeitpunkt der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 23 Abs. 2, § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 oder § 30 nicht über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt oder
2. er Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch bezieht und die Teilnahme am Integrationskurs in einer Eingliederungsvereinbarung nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch vorgesehen ist oder
3. er in besonderer Weise integrationsbedürftig ist und die Ausländerbehörde ihn zur Teilnahme am Integrationskurs auffordert.
In den Fällen des Satzes 1 Nr. 1 stellt die Ausländerbehörde bei der Erteilung des Aufenthaltstitels fest, dass der Ausländer zur Teilnahme verpflichtet ist. In den Fällen des Satzes 1 Nr. 2 ist der Ausländer auch zur Teilnahme verpflichtet, wenn der Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende ihn zur Teilnahme auffordert. Der Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende soll in den Fällen des Satzes 1 Nr. 1 und 3 beim Bezug von Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch für die Maßnahmen nach § 15 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch der Verpflichtung durch die Ausländerbehörde im Regelfall folgen. Sofern der Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende im Einzelfall eine abweichende Entscheidung trifft, hat er dies der Ausländerbehörde mitzuteilen, die die Verpflichtung widerruft. Die Verpflichtung ist zu widerrufen, wenn einem Ausländer neben seiner Erwerbstätigkeit eine Teilnahme auch an einem Teilzeitkurs nicht zuzumuten ist.
(2) Von der Teilnahmeverpflichtung ausgenommen sind Ausländer,
1. die sich im Bundesgebiet in einer beruflichen oder sonstigen Ausbildung befinden,
2. die die Teilnahme an vergleichbaren Bildungsangeboten im Bundesgebiet nachweisen oder
3. deren Teilnahme auf Dauer unmöglich oder unzumutbar ist.
(2a) Von der Verpflichtung zur Teilnahme am Orientierungskurs sind Ausländer ausgenommen, die eine Aufenthaltserlaubnis nach § 38a besitzen, wenn sie nachweisen, dass sie bereits in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union zur Erlangung ihrer Rechtsstellung als langfristig Aufenthaltsberechtigte an Integrationsmaßnahmen teilgenommen haben.
(3) Kommt ein Ausländer seiner Teilnahmepflicht aus von ihm zu vertretenden Gründen nicht nach oder legt er den Abschlusstest nicht erfolgreich ab, weist ihn die zuständige Ausländerbehörde vor der Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis auf die möglichen Auswirkungen seines Handelns (§ 8 Abs. 3, § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 und 8 dieses Gesetzes, § 10 Abs. 3 des Staatsangehörigkeitsgesetzes) hin. Die Ausländerbehörde kann den Ausländer mit Mitteln des Verwaltungszwangs zur Erfüllung seiner Teilnahmepflicht anhalten. Bei Verletzung der Teilnahmepflicht kann der voraussichtliche Kostenbeitrag auch vorab in einer Summe durch Gebührenbescheid erhoben werden.

§ 45 Integrationsprogramm
Der Integrationskurs soll durch weitere Integrationsangebote des Bundes und der Länder, insbesondere sozialpädagogische und migrationsspezifische Beratungsangebote, ergänzt werden. Das Bundesministerium des Innern oder die von ihm bestimmte Stelle entwickelt ein bundesweites Integrationsprogramm, in dem insbesondere die bestehenden Integrationsangebote von Bund, Ländern, Kommunen und privaten Trägern für Ausländer und Spätaussiedler festgestellt und Empfehlungen zur Weiterentwicklung der Integrationsangebote vorgelegt werden. Bei der Entwicklung des bundesweiten Integrationsprogramms sowie der Erstellung von Informationsmaterialien über bestehende Integrationsangebote werden die Länder, die Kommunen und die Ausländerbeauftragten von Bund, Ländern und Kommunen sowie der Beauftragte der Bundesregierung für Aussiedlerfragen beteiligt. Darüber hinaus sollen Religionsgemeinschaften, Gewerkschaften, Arbeitgeberverbände, die Träger der freien Wohlfahrtspflege sowie sonstige gesellschaftliche Interessenverbände beteiligt werden.

Der vollständige Gesetzestexts ist nachzulesen unter: Externer Link: http://bundesrecht.juris.de/aufenthg_2004/index.html

Fussnoten