Staatsziele
Unter S. versteht man die (i. d. R. als Verfassungsauftrag formulierten) Absichten und Ziele eines politischen Gemeinwesens, die im Unterschied zu den Grundrechten allerdings nicht rechtlich eingeklagt werden können. Der Versuch, allgemeingültige (abstrakte) S. festzulegen, scheitert daran, dass diese immer nur konkret in gegebenen (sozialen, ökonomischen, rechtlichen) Zusammenhängen bestimmt werden können. Das Grundgesetz legt z. B. das Demokratie-, Rechtsstaats- und Sozialstaatsprinzip und seit 1994 auch den Umweltschutz als S. fest; einige Landesverfassungen enthalten z. B. das Recht auf Arbeit bzw. auf Wohnung als S.Siehe auch:
Grundrechte
Grundgesetz (GG)
Recht
Arbeit
Staat
Quelle: Schubert, Klaus/Martina Klein: Das Politiklexikon. 7., aktual. u. erw. Aufl. Bonn: Dietz 2018. Lizenzausgabe Bonn: Bundeszentrale für politische Bildung.