Ministererlaubnis
Das deutsche Kartellrecht (Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen) sieht vor, dass der Bundeswirtschaftsminister in einzelnen Fällen Zusammenschlüsse von Unternehmen (Fusionen) erlauben kann, obwohl das Bundeskartellamt diese untersagt hat.Voraussetzung ist, dass die Fusion gesamtwirtschaftlich gesehen mehr Vor- als Nachteile bringt oder für die Allgemeinheit ein überragendes Interesse an diesem Zusammenschluss besteht. Allerdings darf die zu erwartende Wettbewerbsbeschränkung die Wirtschaftsordnung insgesamt nicht gefährden. Die M. kann auch mit weiteren Auflagen verbunden werden.
Siehe auch:
Unternehmen
Bundeskartellamt (BKartA)
Wirtschaftsordnung
Weisungsbefugnis
Quelle: Schubert, Klaus/Martina Klein: Das Politiklexikon. 7., aktual. u. erw. Aufl. Bonn: Dietz 2018. Lizenzausgabe Bonn: Bundeszentrale für politische Bildung.