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Einspruch | bpb.de

Einspruch

Interner Link: Rechtsbehelf gegen Entscheidungen der Interner Link: Verwaltung und Interner Link: Gerichte. Statthaft ist dieser, soweit das jeweilige Verfahrensrecht bzw. die jeweilige Prozessordnung einen entsprechenden Rechtsbehelf vorsieht. Im Interner Link: Ordnungswidrigkeitenrecht kann der Bürger gegen einen Bußgeldbescheid innerhalb von 2 Wochen E. einlegen. Dies hat zur Folge, dass das zuständige Interner Link: Amtsgericht (AG) über die Rechtmäßigkeit des Bußgelds entscheiden muss (§§ 67, 68 OWiG). Im Interner Link: Steuerrecht Rechtsbehelf u. a. gegen Einkommenssteuerbescheide. Die Funktion des E. besteht in der nochmaligen Überprüfung der Rechtmäßigkeit des Bescheids durch die Verwaltung. Soweit das Einspruchsverfahren gesetzlich vorgeschrieben ist, ist es grundsätzlich notwendige Voraussetzung für einen ggf. angestrebten Interner Link: Prozess vor dem zuständigen Finanzgericht (§ 44 FGO). Auch gegen Interner Link: Strafbefehle kann der Angeklagte innerhalb von 2 Wochen E. einlegen (§ 410 StPO). Der ordnungsgemäß eingelegte E. führt dazu, dass der Strafbefehl nicht rechtskräftig wird. Das Gericht hat dann eine Hauptverhandlung anzusetzen (§ 411 StPO). Im Interner Link: Zivilverfahren kann ein E. gegen ein Interner Link: Versäumnisurteil eingelegt werden. Ist der E. zulässig, so wird der Prozess in die Lage versetzt, in der er sich vor Eintritt der Versäumnis befand (§ 342 ZPO).

Quelle: Das Rechtslexikon. Begriffe, Grundlagen, Zusammenhänge. Lennart Alexy / Andreas Fisahn / Susanne Hähnchen / Tobias Mushoff / Uwe Trepte. Verlag J.H.W. Dietz Nachf. , Bonn, 2. Auflage, 2023. Lizenzausgabe: Bundeszentrale für politische Bildung.

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