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Stellvertretung | bpb.de

Stellvertretung

Kann notwendig sein, v. a., weil Kinder zu ihrem eigenen Schutz nur beschränkte Interner Link: Geschäftsfähigkeit haben und juristische Interner Link: Personen nicht selbst handeln können. Hier ist ein gesetzlicher Vertreter (Interner Link: Vertreter, gesetzlicher) notwendig. Die S. ist in einer modernen arbeitsteiligen Gesellschaft aber auch sehr nützlich (Interner Link: Vertreter, rechtsgeschäftlicher). Sie ist in verschiedenen Zusammenhängen möglich, bei der Abgabe und beim Empfang von Interner Link: Willenserklärungen und vor Interner Link: Gericht. Ausgeschlossen ist die S. bei höchstpersönlichen Interner Link: Rechtsgeschäften wie der Interner Link: Eheschließung. Jemand (Geschäftsherr) bedient sich bei der S. eines Dritten (Interner Link: Vertreter), um seine rechtlichen Angelegenheiten zu regeln. Der Vertreter handelt nicht nur faktisch für einen anderen, sondern selbstständig und rechtlich relevant. Es gibt zahlreiche Abgrenzungen und Probleme bei der S.; hier soll nur der Grundfall dargestellt werden. Die ➠ Abb. »Stellvertretung« zeigt die sog. unmittelbare S. beim Abschluss eines Interner Link: Vertrages. Anstelle des Vertretenen (Geschäftsherrn) handelt ein Vertreter, z. B. als Einkäufer. Hintergrund kann ein Interner Link: Arbeitsvertrag zwischen den beiden sein. In diesem Rahmen nimmt der Vertreter Kontakt zum (potenziellen) Vertragspartner des Geschäftsherrn auf. Wenn hier Einigkeit über die Details des zu schließenden Interner Link: Kaufvertrages besteht, gibt der Vertreter eine eigene Willenserklärung ab, aber im fremden Namen (§ 164 BGB), nämlich im Namen des Geschäftsherrn. Der Vertreter macht also im Grundfall deutlich, dass er den Vertrag nicht für sich selbst schließt und ihn auch nicht selbst erfüllen, nicht persönlich zur Zahlung des Kaufpreises verpflichtet sein will. Das entspricht dem Offenkundigkeitsprinzip. Dieses schützt den Vertragspartner, der grundsätzlich ein berechtigtes Interesse daran hat zu wissen, mit wem er gerade einen Vertrag schließt. Vielleicht ist der Geschäftsherr jemand, mit dem er keine Verträge abschließen möchte (Interner Link: Vertragsfreiheit). Verstößt der Vertreter gegen diese Offenlegung, wird er nach Wahl der Vertragspartner selbst an den Vertrag gebunden bzw. zum Interner Link: Schadensersatz verpflichtet (§ 179 BGB). Ist der Vertragspartner jedoch mit der S. einverstanden, dann kommt durch die 2 Willenserklärungen (seine und die des Vertreters) der eigentliche Kaufvertrag zwischen Geschäftsherrn und Vertragspartner zustande. Vorausgesetzt, der Vertretende hat mit Vertretungsmacht (Interner Link: Prokura, Interner Link: Vollmacht) gehandelt oder es erfolgt eine nachträgliche Genehmigung durch den Vertretenen, schuldet nun der vertretene Geschäftsherr den Kaufpreis, obwohl er selbst gar nicht gegenüber dem Vertragspartner aktiv geworden ist. Aber er kann dafür auch vom Vertragspartner die Übergabe und Interner Link: Übereignung der vom Vertreter gekauften Interner Link: Sache direkt an sich selbst verlangen. Die sog. mittelbare S. (bewusstes Handeln des »Vertreters« in eigenem Namen, ohne Offenlegung, dass die Vorteile des Geschäfts einem Hintermann, dem wahren »Geschäftsherrn« zugutekommen sollen) ist genau genommen gar keine S., die Bezeichnung ist irreführend. Hier ist der »Vertreter« die einzige für den Vertragspartner erkennbare Person und wird deshalb selbst berechtigt und verpflichtet. Er muss dann ein weiteres Rechtsgeschäft mit seinem »Geschäftsherrn« vornehmen, z. B. das selbst erworbene Interner Link: Eigentum übertragen.

Stellvertretung

Quelle: Das Rechtslexikon. Begriffe, Grundlagen, Zusammenhänge. Lennart Alexy / Andreas Fisahn / Susanne Hähnchen / Tobias Mushoff / Uwe Trepte. Verlag J.H.W. Dietz Nachf. , Bonn, 2. Auflage, 2023. Lizenzausgabe: Bundeszentrale für politische Bildung.

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Fussnoten