Die Interner Link: Ehe wird begründet durch eine vor einem Interner Link: Beamten des Interner Link: Standesamts geäußerte Erklärung des übereinstimmenden Ehewillens der künftigen Interner Link: Ehegatten. Darin wird ein Interner Link: Vertrag gesehen, aber nicht ein Interner Link: Ehevertrag (meint etwas anderes). Durch die E. entstehen Rechte und Pflichten der Ehegatten untereinander. Eine kirchliche Trauung allein hat keine rechtliche Verbindlichkeit, d. h., sie wird vom Interner Link: Staat nicht als ausreichend angesehen. Trauzeugen sind heute nicht mehr erforderlich.
Quelle: Das Rechtslexikon. Begriffe, Grundlagen, Zusammenhänge. Lennart Alexy / Andreas Fisahn / Susanne Hähnchen / Tobias Mushoff / Uwe Trepte. Verlag J.H.W. Dietz Nachf. , Bonn, 2. Auflage, 2023. Lizenzausgabe: Bundeszentrale für politische Bildung.
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